LIZENZVERTRAG für die Nutzung der Software „Termsoft CostAssistant Freeware Edition“
Dieser Vertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen (nachfolgend „Lizenznehmer“) und der Termsoft GmbH (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt).
Lesen Sie den folgenden Vertrag sorgfältig durch. Sie dürfen Termsoft CostAssistant Freeware Edition (nachfolgend auch „Software“ genannt) weder installieren
noch nutzen noch weitergeben, wenn Sie diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich zustimmen.
§1 Gegenstand des Vertrages, Art und Umfang des Nutzungsrechts
Gegenstand dieses Vertrages ist die oben genannte Software Termsoft CostAssistant Freeware Edition. Es handelt sich dabei um Komponenten-Software,
die zur Entwicklung von Software-Applikationen verwendet wird. Der Lizenzgeber gewährt Ihnen das Recht, diese Software einschließlich
der dazugehörigen Begleitdokumentation wie nachfolgend beschrieben zu nutzen:
1.1 Dauer des Nutzungsrechts
Der Lizenznehmer darf Termsoft CostAssistant Freeware Edition zeitlich unbegrenzt kostenlos nutzen, bis dieser Vertrag endet.
Das im Rahmen dieses Vertrages gewährte Nutzungsrecht für Termsoft CostAssistant Freeware Edition umfasst nicht das Nutzungsrecht für
die Software „Microsoft Excel“, die zum Betrieb von Termsoft CostAssistant Freeware Edition benötigt wird. Das Nutzungsrecht für Microsoft Excel
muss separat von einem autorisierten Händler käuflich erworben werden!
1.2 Eigentumsvorbehalt
Termsoft CostAssistant Freeware Edition unterliegt den vollen Eigentumsrechten des Lizenzgebers. Das Copyright liegt und bleibt beim Lizenzgeber.
Der Lizenznehmer erhält lediglich ein Nutzungsrecht.
1.3 Weitergabe
Der Lizenznehmer erhält das Recht, die Software Termsoft CostAssistant Freeware Edition an beliebig viele Personen weiterzugeben, solange die Weitergabe
komplett kostenfrei erfolgt und der Lizenznehmer exakte Kopien ohne jede Veränderungen anfertigt. Der Lizenznehmer darf die Software und seine
Dokumentation auch kommerziellen Programmen kostenlos beilegen. Dafür wird nicht die schriftliche Erlaubnis des Lizenzgebers benötigt, und es
fallen auch keine Laufzeitgebühren an. Personen, an die Termsoft CostAssistant Freeware Edition weitergegeben wird, müssen ebenfalls diesem Lizenzvertrag zustimmen.
1.4 Verschenkung, Vermietung, Verpachtung, Verleasung
Der Lizenznehmer darf Termsoft CostAssistant Freeware Edition nicht verschenken, nicht verleihen, nicht vermieten, nicht verpachten und auch nicht verleasen.
1.5 Dekompilierung, Disassemblierung, Manipulation
Es ist nicht erlaubt, den Quelltext der Software durch Dekompilierung, Disassemblierung oder ein beliebiges anderes Vorgehen lesbar zu machen.
Des Weiteren ist es untersagt, die Software in irgendeiner Form zu manipulieren (z.B. mit dem Ziel, die Funktionsweise zu verändern).
1.6 Geographische Begrenzung
Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte
Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Lizenzgeber eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten
ausgeschlossen werden, so dass die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind.
In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§2 Gewährleistung
2.1 Grundsätzliches
Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen Anwendungsfällen fehlerfrei arbeitet;
die Anzahl der Fehler steigt mit der Komplexität der Software. Die Software wird vom Lizenzgeber „wie sie ist" zur Verfügung gestellt ohne
irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Marktreife oder Verwendbarkeit für einen
bestimmten Zweck.
Des Weiteren übernimmt der Lizenzgeber keine Garantie dafür, dass die Software bei Änderung der Arbeitsumgebung oder externen Systemen jederzeit
funktionsfähig bleibt. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und den richtigen Einsatz der Software und damit auch für die Folgen, die sich
aus dem Einsatz der Software ergeben, trägt ausschließlich der Lizenznehmer.
2.2 Anzeige von Mängeln und Support-Anspruch
Sofern es sich beim Lizenznehmer um einen Kaufmann im Rechtssinne handelt, hat er die gelieferte Software umgehend nach Erhalt zu untersuchen
und erkennbare Mängel schriftlich gegenüber dem Lizenzgeber anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Software als akzeptiert mit der Folge, dass der
Lizenznehmer seine Gewährleistungsrechte verliert. Die Pflicht zur umgehenden schriftlichen Anzeige gilt ebenfalls für verdeckte Mängel ab dem Moment,
an dem diese erkennbar werden.
Grundsätzlich liegt jedoch das volle Risiko für Qualität und Leistungsfähigkeit der Software beim Lizenznehmer. Sollte sich die Software
als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur beim Lizenznehmer.
Jegliche Fehlermeldungen und -beschreibungen werden vom Lizenzgeber gern entgegengenommen, jedoch kann er keine Garantie geben,
dass alle Fehler behoben werden können. Es werden insbesondere keine Zeiträume für Mängelbeseitigungen zugesichert, auch dann nicht,
wenn der Lizenzgeber über einen Fehler informiert wurde und diesen eingeräumt hat.
2.4 Einsatzzweck der Software
Der Lizenznehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die Software seinen speziellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht.
Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für die Auswahl der Software oder die Ergebnisse, die sich mit der Software oder den
damit zusammen benutzten Produkten erzielen lassen.
2.5 Eingeschränkte Gewährleistung für Beta-Versionen und Release-Kandidaten
Der Lizenznehmer ist sich mit der Verwendung einer als "Beta-Version" oder "Release-Kandidat" gekennzeichneten Software darüber bewusst,
dass die Software in erhöhtem Maße fehlerhaft sein kann und Beschädigungen am System (Software oder Hardware) möglich sind. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden,
für keine Beschädigungen direkte oder indirekte Ansprüche an den Lizenzgeber zu stellen. Auch besteht seitens des Lizenznehmers
kein Anspruch darauf, dass die gestellte Aufgabe mit der Beta-Version/Release-Kandidat der Software gelöst werden kann.
Der Lizenzgeber versichert, jeden vom Lizenznehmer genannten Softwarefehler der Dringlichkeit und den technischen Gegebenheiten
entsprechend schnellstmöglich zu beheben.
Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass durch den Einsatz einer als "Beta-Version" oder "Release-Kandidat" gekennzeichneten Software
keine Systeme beeinflusst werden, die in irgendeiner Form sicherheitsrelevant für Güter und Personen sind.
Auch sollte ohne weitere ausgiebige Prüfung seitens des Lizenznehmers eine Verwendung auf produktiven eigenen oder dritten
Computersystemen vermieden werden. Eine solche Verwendung erfolgt auf eigene Gefahr des Lizenznehmers.
§3 Pflichten und Haftung des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet
- die mit der Software erstellten Ergebnisse unmittelbar nach Erstellung auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen
- die Daten des Rechners, auf dem die Software eingesetzt wird, in angemessen Abständen zu sichern und die Funktionsfähigkeit
der Datensicherung zu kontrollieren
- die Software sicher aufzubewahren. Für den Lizenzgeber besteht keine Verpflichtung, die einmal bereitgestellte Software nochmals
zuzusenden oder dauerhaft per Download zugänglich zu machen
- sich in regelmäßigen Abständen auf der Support-Internetseite der Software über wichtige Updates und Patches zu informieren
Sollte der Lizenznehmer vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, ist der Lizenzgeber für einen hieraus resultierenden Schaden,
der dem Lizenznehmer aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung entsteht, nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
§4 Haftungsbeschränkungen des Lizenzgebers
4.1 Grundsätzliches
Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Umgebung, auf jedem Rechner und mit jeglichen anderen Anwendungen
zusammen fehlerfrei läuft. Jede Haftung für direkte sowie indirekte Schäden wird hiermit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Lizenzgebers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen,
haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.
4.2 Haftungsausschluss
Der Lizenzgeber ist in keinem Fall für irgendeinen direkten oder indirekten Schadensersatz haftbar, Schadensersatz für Aufwendungen bei
Vertragserfüllung oder Schadensersatz für Folgeschäden gleich welcher Art, einschließlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn (ohne Beschränkung),
Betriebsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden, die sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwendung der Software ergeben,
selbst wenn der Lizenzgeber über die Möglichkeit solcher Schadensersatzfälle informiert worden ist. In jedem Fall ist die Haftung wegen einer
weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf die Höhe des Kaufpreises der Software beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt für jede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für eine Haftung aufgrund der Verletzung
vorvertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§5 Gewerbliche Schutzrechte Dritter
5.1 Grundsätzliches
Der Lizenzgeber versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach seiner Kenntnis die vertragsgemäße Nutzung der Software die
gewerblichen Schutzrechte Dritter nicht verletzt.
5.2 Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter freistellen und etwaige Verfahren auf eigene Kosten führen, die auf die Behauptung
gestützt werden oder in denen geltend gemacht wird, die Software verletze gewerbliche Schutzrechte Dritter, sofern
- der Lizenzgeber unverzüglich über die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs durch den Lizenznehmer informiert wird
- dem Lizenzgeber die alleinige Kontrolle und Entscheidung über die Rechtsverteidigung und die Führung von Vergleichsverhandlungen eingeräumt wird
- der Lizenznehmer den Lizenzgeber nach besten Kräften und Möglichkeiten bei der Rechtsverteidigung unterstützt und der Anspruch wegen Verletzung
von Schutzrechten Dritter nicht auf dem Verhalten des Lizenznehmers oder darauf beruht, dass die Software ohne Zustimmung vom Lizenzgeber mit nicht
vom Lizenzgeber gelieferten Teilen verbunden wurde, oder dass nicht autorisierte Änderungen von Dritten an der Software vorgenommen wurden
- der Lizenznehmer insbesondere die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 d) eingehalten hat
5.3 Abhilfe bei der Verletzung der Schutzrechte Dritter und Kündigungsrecht
Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lizenzgeber das Recht, nach eigener Wahl und auf
eigene Kosten dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software in dem vertraglich geschuldeten Umfang zu verschaffen oder die Software derart
abzuändern oder ganz oder teilweise auszutauschen, dass die betreffenden Schutzrechte nicht mehr verletzt werden, vorausgesetzt, die abgeänderte
oder modifizierte Version der Software weist im Wesentlichen die gleichen Funktionalitäten wie die ursprüngliche Software auf.
Kann der Lizenzgeber durch derartige Maßnahmen die Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung durch Rechte Dritter nicht ausräumen, so steht
beiden Parteien ein Recht zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung zu.
§6 Vertragsende
6.1 Vertragsverstoß
Diese Lizenzvereinbarung gilt als beendet, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzvereinbarung verstoßen hat. In diesem Fall muss der Lizenznehmer
die Nutzung von Termsoft CostAssistant Freeware Edition sofort einstellen und alle Kopien und Backups endgültig löschen.
6.2 Endgültige Einstellung der Nutzung
Diese Lizenzvereinbarung gilt ebenfalls als beendet, wenn der Lizenznehmer die Nutzung der Software eingestellt und alle Kopien und Backups endgültig
gelöscht hat.
§7 Registrierung und Kommunikation
Der Lizenznehmer registriert sich auf der Webseite des Lizenzgebers und gestattet
es ihm ausdrücklich, ihn zu kontaktieren, um
- ihn nach seiner Zufriedenheit mit der Software zu befragen
- ihm Produkt- und Support-Informationen zukommen zu lassen
Der Lizenzgeber versichert, die Daten des Lizenznehmers
nicht an Dritte weiterzugeben.
§8 Schlussbestimmungen
8.1 Salvatorische Klausel
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Vereinbarungen treten wirksame Vereinbarungen, die dem Sinn der Absicht der unwirksamen Vereinbarungen zugunsten des Lizenzgebers
am nächsten kommen.
8.2 Rechtsgrundlage
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 61169 Friedberg/Hessen (Deutschland).